Gesetzentwurf über die Fracking-Technologie in Deutschland beschlossen

02.04.2015

Gesetzgebung

Am 1. April 2015 wurde im Bundeskabinett der Gesetzentwurf zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie beschlossen. Der Entwurf bezieht sich hauptsächlich auf das sog. "unkonventionelle" hydraulic fracturing, das heisst: hydraulic fracturing in Schiefer-, Ton- und Mergelgesteinen (zur Gewinnnung von Schiefergas) sowie in Kohleflözen (zur Gewinnung von Kohleflözgas). Die neuen Regeln beziehen sich untergeordnet auch auf "konventionelles" hydraulic fracturing, dass heisst hydraulic fracturing in Sandsteinen (zur Gewinnung von sog. "tight gas"), und auf hydraulic fracturing zur Gewinnung von Erdwärme. 

Weblinks zur Pressemitteilung und zum Text des Gesetzentwurfs. Der Gesetzentwurf wird nun im Bundestag debattiert werden und möglicherweise vor seiner Verabschiedung noch Änderungen erfahren.  

Schiefergas, tight gas und Kohleflözgas: all das ist Erdgas, gefördert jeweils aus verschiedenen Gesteinstypen. Hydraulic fracturing in tight gas Lagerstätten wurde in Deutschland schon mehr als 300 mal in den letzten Jahrzehnten durchgeführt (siehe "Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland", Seite 3), "unkonventionelles" hydraulic fracturing sowie hydraulic fracturing in Kohleflözen fast noch nie. 


Verbote, Einschränkungen und Möglichkeiten

Der neue Gesetzentwurf verbietet jede Art von hydraulic fracturing in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und in bestimmten Wassereinzugsgebieten. Dieses Verbot kann durch landesrechtliche Vorschriften auch auf Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken sowie auf Gebiete des Steinkohlebergbaus erweitert werden. 

Jede Art von hydraulic fracturing ist in Naturschutzgebieten und Nationalparken untersagt. In Natura-2000 Gebieten ist nur das unkonventionelle hydraulic fracturing untersagt. 

Abgesehen von diesen Verboten in besonders geschützten Gebieten (Wasser- und Naturschutz) können Unternehmen Anträge auf hydraulic fracturing in Gesteinen unterhalb von 3000 m Tiefe stellen. An solche Aktivitäten werden neue, strengere Anforderungen als bisher gestellt, z.B. eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe auch die Auflistung unten). 

In Gesteinen oberhalb von 3000 m Tiefe ist unkonventionelles hydraulic fracturing vorerst verboten. Allerdings können unter strengen Vorgaben Forschungsvorhaben durchgeführt werden, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu erforschen. Eine Expertenkommission begleitet und bewertet diese Forschung und wird jährlich Erfahrungsberichte veröffentlichen. Der erste Bericht wird zum 30.06. 2018 erstellt. Stuft die Expertenkommission den beantragten Einsatz der Fracking-Technologie in der jeweiligen geologischen Formation mehrheitlich als grundsätzlich unbedenklich ein, kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch dann eine Erlaubnis erteilen, wenn die hydraulic fracturing zu rein kommerziellen Zwecken eingesetzt werden soll. 

Für jegliche Maßnahmen mit hydraulic fracturing gelten darüber hinaus weitere Auflagen: 

  • Es dürfen nur Frack-Flüssigkeiten verwendet werden, die nicht oder nur schwach wassergefährdend sind.
  • Es muss im möglichen Einwirkungsbereich der Maßnahmen ein umfassender Ausgangszustandsbericht erstellt werden.
  • Die Identität und Menge aller Stoffe, die bei hydraulic fracturing-Maßnahmen verwendet werden, müssen im Internet veröffentlicht werden.
  • Überwachung des Grund- und Oberflächenwassers während und nach der Durchführung von hydraulic fracturing.
  • Überwachung des Lagerstättenwassers, des Rückflusses und der Bohrlochintegrität.

Weitere Inhalte des Gesetzentwurfs betreffen die untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, sowie Änderungen von Haftungsregelungen. 

Bei Bergschäden, die auf Fracking-Maßnahmen, Tiefbohrungen o. ä. zurückzuführen sind, muss künftig nicht mehr der einzelne betroffene Bürger nachweisen, dass der eingetretene Schaden auf hydraulic fracturing zurückzuführen ist. Vielmehr greift eine sog. Beweislastumkehr. Das heißt, dass künftig das Unternehmen, das hydraulic fracturing durchgeführt hat, nachweisen muss, dass der Schaden nicht durch diese Tätigkeiten entstanden ist.



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