Deutscher Bundestag verabschiedet Gesetz zu Hydraulic Fracturing

30.06.2016

Gesetzgebung

Unkonventionelles Hydraulic Fracturing verboten

Nach Jahren kontroverser Debatten hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Regulierung von Hydraulic Fracturing (“Fracking”) verabschiedet. Das Gesetz verbietet Hydraulic Fracturing für die Exploration und Produktion von Schiefergas und Schieferöl. Im Gegensatz zu einem Gesetzentwurf von vor einem Jahr, der Schiefergas-Exploration in einer Tiefe unterhalb von 3000 m erlaubte, ist die Exploration von unkonventionellen Kohlenwasserstoffen nun komplett verboten. 

Die einzige Ausnahme bieten bis zu vier Erprobungsvorhaben in Tongesteinen, deren Zweck vor allem die Untersuchung der Umweltauswirkungen sein wird. Das jeweilige Bundesland, in dem eine Testbohrung abgeteuft werden soll, muss die entsprechende Erlaubnis dafür erteilen. Eine Expertenkommission wird die Erprobungsvorhaben wissenschaftlich begleiten und jährlich dem Bundestag berichten. Der Bundestag soll in 2021 die Angemessenheit des generellen Verbotes "auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik" überprüfen. Um Transparenz zu gewährleisten, werden die Berichte der Expertenkommission im Internet veröffentlicht. 

Konventionelles Hydraulic Fracturing erlaubt

Das konventionelle Hydraulic Fracturing in Sandsteinen zur Gewinnung von Erdgas (sog. Tight Gas), das seit Jahrzehnten in Deutschland angewandt wird, bleibt erlaubt. Das neue Gesetz enthält jedoch strenge Vorgaben für verbesserten Umwelt- und Gesundheitsschutz: 

  • Eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung.
  • Es dürfen nur Fracturing Fluide eingesetzt werden, die als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind.
  • Für Schäden durch seismische Ereignisse gilt neuerdings eine Beweislastumkehr: Im Zweifel muss die Industrie nachweisen, dass Schäden nicht auf Hydraulic Fracturing zurückzuführen sind. 
  • Kein Hydraulic Fracturing in Wasserschutzgebieten, in Heilquellenschutzgebieten, in Einzugsgebieten von Seen, aus denen Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird oder in Einzugsgebieten von Talsperren, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen, Heilquellen oder Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln.

Die neuen Regelungen betreffen das deutsche Wasserrecht und das Bergrecht. Beide Gesetze werden verändert, die jeweiligen Texte sind hier (Wasserrecht) und hier (Bergrecht) verlinkt.



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